Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialabgabe. Erfassungsbescheid, Konzertdirektion, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Begriff des Unternehmens, Haushaltsmittel, Amt für multikulturelle Angelegenheiten
Leitsatz (amtlich)
1. Die Künstlersozialkasse ist befugt, gegenüber den nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Unternehmen die Abgabepflicht zunächst nur dem Grunde nach durch „Erfassungsbescheide” festzustellen. Insbesondere bei Körperschaften des öffentlichen Rechts kann dabei ein rechtlich relevantes Interesse an mehreren Erfassungsbescheiden bestehen, wenn diese Tätigkeitsbereiche verschiedene Abteilungen oder Ämter betreffen, die eigene Haushaltsmittel zu verwalten haben (Anschluß an BSG, Urteil vom 8. Dez. 1988 – 12 RK 1/86 –, BSGE 64, 221).
2. Auch mit einem sogenannten „Amt für multikulturelle Angelegenheiten”, dessen Aufgabe die Integration ausländischer Mitbürger ist, gehört eine Kommune zum Kreis der Abgabepflichtigen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG, wenn sie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Konzerte mit Künstlern gegen Entgelt durchführt und hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Normenkette
KSVG § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1, §§ 28-29; BHO § 13 Abs. 2, § 35 Abs. 1; SGG § 96
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.01.1995; Aktenzeichen S-9/Kr-1516/91) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 22. August 1991, 30. Januar 1992, 12. Januar 1993, 5. Februar 1993, 11. Januar 1994 und 18. Mai 1995 wird abgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung dem Grunde...