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Hessisches LSG Urteil vom 07.03.2003 - L 11 U 1098/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. arbeitstechnische Voraussetzung. Asbesteinwirkung. haftungsausfüllende Kausalität. Nachweis. gesetzliche Vermutung gem § 9 Abs 3 SGB 7. Pleuraasbestose

 

Orientierungssatz

1. Zur Nichtanerkennung einer Pleuraasbestose eines Versicherten als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 4103, wenn nicht nachgewiesen werden kann, in welchem Maße der Versicherte an den einzelnen Arbeitsplätzen einer schädigenden Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen war.

2. Bei dieser Sachlage bleibt für die Vermutung des § 9 Abs 3 SGB 7 kein Raum.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen B 2 U 25/03 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Pleuraasbestose als Berufskrankheit im Streit.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger, der aus dem früheren Jugoslawien stammt, war nach eigenen Angaben einige Jahre in Jugoslawien als Schlosser sowie Werftarbeiter in Sp und später als Kraftfahrer beschäftigt. Nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland war er vom 27. September 1972 bis zum 31. März 1973 bei der Firma R in R vom 16. Juli 1973 bis 10. August 1973 bei der Firma PIH M.H. S ebenfalls in R, anschließend vom 20. August 1973 bis 31. Dezember 1973 bei der Firma T GmbH in B, vom 1. April 1974 bis 31. Dezember 1974 bei der Firma T T in B-G sowie vom 8. Dezember 1975 bis zum 13. Februar 1985 bei der A O AG in R anschließend vom 30. September 1985 bis zum 1. Januar 1986 bei der Firma R & Co. in M-B, sodann vom 1. April 1992 bis zum 30. April 1992 bei der Firma H S in H, vom 1. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1993 bei der Firma M P in R sowie ab dem 1. Januar 1994 bei dem eingetragenen Verein "Herz für Kinder" in D beschäftigt. Am 25. August 1995 erstattete der Internist und Lungenfacharzt Dr. E bei der Beklagten die An...

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