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Hessisches LSG Urteil vom 06.02.2014 - L 1 KR 31/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit. Saisonarbeitskraft. zeitgeringfügige Beschäftigung. Zugrundelegung einer anteiligen Arbeitsentgeltgrenze. Vereinbarkeit mit Wortlaut des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4. Geringfügigkeits-Richtlinien sind keine Ermächtigungsgrundlage für eine Verengung des Gesetzeswortlautes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei den zeitgeringfügigen Beschäftigungen iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4 gilt eine monatliche Arbeitsentgeltgrenze, wenn eine Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet.

2. Der Ansatz einer anteiligen Arbeitsentgeltgrenze ist mit Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

 

Orientierungssatz

Die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) bilden für die Gerichte keine verbindlichen Regelungen (vgl LSG München vom 22.10.2008 - L 13 KN 16/08 und LSG Stuttgart vom 9.4.2008 - L 5 R 2125/07). Insbesondere stellen diese keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine Verengung des Gesetzeswortlautes des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4 dar.

 

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. bis 36. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Versicherungspflicht von Beschäftigten des Klägers und die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen streitig.

Der Kläger betreibt einen Kräuterhof und beschäftigte im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 beim Vorliegen von Arbeitsspitz...

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