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Hessisches LSG Urteil vom 04.08.2021 - L 6 AS 268/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Verwirkung des Erstattungsanspruchs des Grundsicherungsträgers aufgrund jahrelanger Untätigkeit. vorläufige Leistungsbewilligung nach altem Recht. Beginn und Ablauf der Jahresfrist für die Endgültigkeitsfiktion

 

Leitsatz (amtlich)

Die jahrelange Untätigkeit der Behörde nach einem erklärten Leistungsverzicht kann zur Verwirkung einer endgültigen belastenden Festsetzung und eines Erstattungsanspruch führen.

 

Orientierungssatz

1. Für nach dem bis zum 31.7.2016 geltenden Recht vorläufig bewilligte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, deren Bewilligungszeiträume vor dem 1.8.2016 beendet waren, gilt nach der Übergangsvorschrift des § 80 Abs 2 Nr 1 SGB 2 die neue Vorschrift des § 41a Abs 5 S 1 SGB 2 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist, mit deren Ablauf die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt gelten, mit dem 1.8.2016 beginnt.

2. Da die Jahresfiktion des § 41a Abs 5 SGB 2 nicht per Übergangsregelung auf in der Vergangenheit abgeschlossene Bewilligungszeiträume anwendbar gemacht wurde, verbietet sich auch eine analoge Anwendung der Jahresfrist der §§ 45 Abs 4 und § 48 Abs 4 SGB 10 auf vergangene Zeiträume.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Mai 2019 und die Bescheide vom 7. März 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Mai 2017 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, für April 2012 endgültige Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin zu 1. i.H.v. 869,20 € und für den Kläger zu 2. i.H.v. 540,00 € festzusetzen.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die endgült...

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