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Hessisches LSG Urteil vom 03.02.1999 - L 7 KA 226/98

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Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen S-28/Ka-2728/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Arzneimittelregessen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise im Bereich der Beigeladenen zu 2) und 7) der Quartale II/90, III/90, IV/90 und I/91 in Höhe von insgesamt 29.187,– DM.

Die Kläger sind als praktische Ärzte mit einer Gemeinschaftspraxis in S. und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie betreiben seit 1987 eine Gemeinschaftspraxis mit einer Haupt- und sechs Zweigpraxen.

Wegen ihrer Verordnungspraxis erhielten die Kläger Hinweise für die Quartale IV/89 bis I/91.

Die Beigeladene zu 2) stellte folgende Anträge zur Prüfung der Verordnungsweise der Kläger:

am 27. März 1991 für das Quartal II/90,

am 19. Juli 1991 für die Quartale III und IV/90 und

am 25. März 1992 für das Quartal I/91.

Die Honorare und die von den Klägern verordneten Leistungen stellen sich im Vergleich zu ihrer Fachgruppe in den streitbefangenen Quartalen wie folgt dar:

Der Prüfungsausschuß der Ärzte und Krankenkassen (Prüfungsausschuß) setzte nach Prüfsitzungen für die streitbefangenen Quartale im Bereich der Beigeladenen zu 2) und 7) mit folgenden Bescheiden Arzneimittelregresse fest:

Bescheid vom 09. Januar 1992:

Quartal II/90 14 DM pro Fall in 1505 (V + R) Fällen ./. 10 %

18.963,00 DM

Bescheid vom 20. März 1992:

Quartal III/90 10 DM pro Fall in 1539 (V + R) Fällen ./. 10 %

13.851,00 DM

Quartal IV/90 05 DM pro Fall in 1555 (V + R) Fällen ./. 10 %

06.997,50 DM

Bescheid vom 12. Januar 1993:

Q...

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