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Hessisches LSG Beschluss vom 29.09.2006 - L 9 AS 179/06 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung des Arbeitslosengeld II. Nichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung. Nachweis von Eigenbemühungen bzw Bewerbungen. wichtiger Grund. Unfähigkeit eines türkischen Vaters zur Kinderbetreuung bzw -erziehung. Verpflichtung zum Betreuungsunterhalt. Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung führt nur dann zu einer Absenkung nach § 31 SGB 2, wenn es sich um eine - vom Gericht nachzuprüfende - rechtmäßige Regelung handelt.

2. Die in einer Eingliederungsvereinbarung verlangten 10 Bewerbungen pro Monat können keinesfalls als unerfüllbar hoch angesehen werden.

3. Die Behauptung, dass türkische Väter aus dem ländlichen Bereich die Betreuung von (eigenen) Kindern nicht gelernt hätten und kategorisch ablehnten, ändert nichts an der unterhaltsrechtlich bestehenden Verpflichtung eines (ehelichen) Vaters zur Erbringung des entsprechenden Betreuungsunterhaltes. (Abgrenzung zu OVG Hamburg vom 1.7.2002 - 4 Bs 190/02 = NJW 2003, 3723).

 

Orientierungssatz

Die Verfügbarkeit beider arbeitsloser Ehegatten bei Vorhandensein von erziehungsbedürftigen Kindern ist zu bejahen, wenn die wechselseitige Bereitschaft besteht, für den Fall der Arbeitsaufnahme des anderen Ehegatten die Erziehung der Kinder zu übernehmen, bzw allein weiterzuführen (vgl BSG vom 25.4.1991 - 11 RAr 9/90 = SozR 3-4100 § 134 Nr 7). Dies führt unter Berücksichtigung der rechtlichen Fortentwicklung und des Grundsatzes des Forderns in § 2 SGB 2 bei Ehegatten erst recht zu dem Ereignis, dass die Arbeitsaufnahme auch bei Vorhandensein von Kindern unter drei Jahren dann für jeden der Ehegatten zumutbar ist, solange der andere Ehegatte zur Betreuung zur Verfügung steht, zu der er nach dem Unterhaltsrecht verpflichtet ...

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