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Hessisches LSG Beschluss vom 11.07.2007 - L 7 AL 61/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. gebundenes Ermessen. Erteilung einer Zusicherung für die Gleichstellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach § 2 Abs 3 SGB 9 vor, kann es pflichtgemäßen Ermessen der Behörde entsprechen, nicht eine sofortige Gleichstellung auszusprechen, sondern eine entsprechende Zusicherung abzugeben.

2. Eine solche Vorgehensweise entspricht jedenfalls dann dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, wenn der Antragsteller aktuell keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB 9 inne hat und nach der Beurteilung der Bundesagentur für Arbeit ein Teil der Arbeitgeber einer Einstellung von schwerbehinderten Menschen bzw ihnen gleichgestellten Personen abgeneigt gegenüber steht. In diesem Fall wird dem Arbeitsuchenden durch die Zusicherung die Option offen gehalten, sich auch auf diese Arbeitsplätze zu bewerben. Die Nachteile, die dem Antragsteller durch diese Verfahrensweise erwachsen, sind angesichts der durch die Zusicherung erreichten Verbesserung seiner Wettbewerbssituation zu vernachlässigen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX).

Der 1969 geborene Kläger ist ausgebildeter Schreiner. In seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitete er vom 22. August 1991 bis 29. Februar 2004 für einen Möbelmarkt im Bereich der Küchenmontage. Ab 1. März 2004 war er arbeitslos und bezog Arbeitsl...

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