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Hessisches LSG Beschluss vom 03.03.2006 - L 7 SO 38/05 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung. Glaubhaftmachung. Anordnungsanspruch. Einmalige Beihilfe. Rückführung aus dem Ausland. Nachrangigkeitsprinzip

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch aus den Vorschriften des Konsulargesetzes auf die Gewährung von Kosten zur Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland geht den Vorschriften des SGB XII vor.

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2; KonsG § 5 Abs. 1-2, 4, 6

 

Verfahrensgang

SG Wiesbaden (Beschluss vom 09.11.2005; Aktenzeichen S 18 SO 131/05 ER)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. November 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine einmalige Beihilfe für die Rückführung seiner Ehefrau aus Wladiwostok zu gewähren.

Der Antragsteller stand seit Juli 2004 im Bezug laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und bezieht von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Während einer Untersuchungshaft des Antragstellers von März bis Juli 2004 zog es die russische Ehefrau des Antragstellers vor, zu ihrer in Wladiwostok (Russland) lebenden Familie zurückzukehren.

Am 8. Januar 2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin u. a. die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Rückführung seiner Ehefrau. Die Kosten für die Rückreise nach Deutschland bezifferte er auf etwa 800 EUR. Durch Bescheid vom 11. Januar 2005 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen für die R...

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