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Hessisches LAG Urteil vom 31.08.2010 - 12/18 Sa 1479/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht für Errichtung des EXPO-Pavillons der Republik Litauen. kein Teil der diplomatischen Mission

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Bauwerk i.S.v. § 1 Abschnitt III VTV-Bau ist auch ein EXPO-Pavillon, der nur vorübergehend errichtet wird.

 

Normenkette

VTV Bau § 18 Abs. 1; AEntG § 1 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen 7 Ca 3619/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2012; Aktenzeichen 10 AZR 711/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2008 – 7 Ca 3619/04 – teilweise abgeändert und zum besseren Verständnis neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.960,54 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen zum A im Baugewerbe für die Monate Januar und Februar 2000.

Die Klägerin ist die B der Bauwirtschaft und als solche eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags des Baugewerbes (BRTV-Bau) und des Tarifvertrags über das A im Baugewerbe (VTV-Bau) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung zu sichern. Zur Finanzierung ihrer Leistungen erhebt sie Beiträge, die sie von den Arbeitgebern mit Sitz im Ausland selber einzieht. Die Beklagte betreibt in der Form einer Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung nach C Recht ein Bauunternehmen mit Sitz in C. In den Monaten Januar und Februar 2000 errichtete sie im Auftrag des Wirtschaftsministeriums der Republik C den litauischen Pavillon auf der EXPO in Hannove...

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