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Hessisches LAG Urteil vom 30.07.2019 - 8 Sa 1339/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung gegen eine außerordentliche Kündigung. Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer schriftlichen außerordentlichen Kündigung. Wissenszurechnung von Kündigungssachverhalten bei zwei kündigungsberechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 13 Abs. 1 KSchG kann die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden. Danach muss eine Klage gegen eine außerordentliche Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.

2. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt.

3. Wird in einer Vereinbarung der Kreis der Kündigungsberechtigten erweitert - wie dies im Entscheidungsfall in einem Klinikum der Fall war -, müssen sich beide Kündigungsberechtigte wechselseitig ihr Wissen zurechnen lassen, welches zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigende Sachverhalte betrifft. E...

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