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Hessisches LAG Urteil vom 30.03.1998 - 10 Sa 1157/97

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Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.03.1997; Aktenzeichen 17 Ca 5720/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.03.2000; Aktenzeichen 2 AZR 75/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 12.03.1997 – 17 Ca 5720/96 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.

Die 1961 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 15.07.1986 in deren Reservierungsabteilung beschäftigt. Ihre Monatsvergütung belief sich zuletzt auf brutto DM 3.600,00.

Die Klägerin, die am 10.02.1992 entbunden hatte, befand sich bis zum 10.10.1995 in Erziehungsurlaub. Mit Fax vom 10.10.1995 aus Indien legte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 27.10.1995 vor. Mit weiterem Fax vom 27.10.1995 erreichte die Beklagte eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 17.11.1995. Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 20.11.1995 bis 08.12.1995 attestierte der Arzt Dr. … mit 3 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und für die Zeit vom 10. bis 29.12.1995 sowie 02.01. bis 13.01.1996 der Arzt Dr. … mit weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Für die Zeit danach legte die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes Dr. … vor.

Mit Schreiben vom 10.01.1996 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis daraufhin zum 30.04.1996 gekündigt, dann allerdings nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage und erfolglos durchgeführtem Gütetermin vom 26.04.1996 mit weiterem Schreiben vom 29.04.1996 die Rücknahme dieser Kündigung erklärt. Mit Anwaltsschreiben vom 30.04.1996 ließ die Klägerin daraufhin erklären:

„Meine Mandantin hat mir Ihr Schreiben vom 29.04.1996 vorgelegt, so daß ich erfreut feststellen kann, daß Ihrerseits eingesehen worde...

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