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Hessisches LAG Urteil vom 29.06.2022 - 18 Sa 830/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässiges Klageziel nach § 894 ZPO. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Kläger kann mit einem hinreichend bestimmten Klageantrag vom Beklagten die Abgabe einer Willenserklärung gem. § 894 ZPO verlangen, wenn die verlangte Erklärung auf eine Änderung des Arbeitsvertrags gerichtet und und als Angebot zu verstehen ist.

2. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung ergeben. Er ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, sondern grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber – nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt – nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien leistet.

 

Normenkette

ZPO §§ 894, 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 25.06.2018; Aktenzeichen 10 Ca 48/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Juni 2018 – 10 Ca 48/18 -, soweit über diese Berufung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen (Klageantrag zu 3).

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger 60%, die Beklage 40% zu tragen.

4. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht weiter um den Anspruch des Klägers, dass die Beklagte ihm eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht.

Beklagte ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.

Der 1982 geborene, verhei...

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