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Hessisches LAG Urteil vom 29.06.2011 - 8 Sa 1852/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schichtfortzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Während des Freizeitblocks der Altersteilzeit besteht kein Anspruch auf Schichtfortzahlung der Schichtzulage bei Schichtuntauglichkeit nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Bodenpersonal Lufthansa.

 

Normenkette

MTV Nr. 14 Bodenpersonal Lufthansa; TV Altersteilzeit Lufthansa

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.09.2010; Aktenzeichen 14 Ca 1614/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.10.2012; Aktenzeichen 10 AZR 821/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 29. September 2010 – 14 Ca 1614/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine „Schichtfortzahlung” nach § 31 Abs. 3 des einschlägigen Manteltarifvertrags während des Freizeitblocks ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu gewähren ist.

Der am 20. September 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. Oktober 1974 auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 12. September 1974 (Bl. 122 d.A.) im Schichtdienst eingesetzt. In diesem Arbeitsvertrag (Anlage B1) ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten unter anderem auf die jeweils gültigen Tarifverträge verwiesen. Im Dezember 2003 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag den sie unter dem 27. Mai 2005 abänderten „auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrags Altersteilzeitarbeit vom 01.10.1996 in seiner neuen Fassung vom 08.12.2004”. Danach sollte der Arbeitsblock vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und der Freizeitblock vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 dauern (siehe Anlagen K1 zur Klageschrift).

Mit ärztlicher Bescheinigung vom 16. September...

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