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Hessisches LAG Urteil vom 28.07.1987 - 7 Sa 537/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Provision

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der provisionsberechtigte Verkäufer nur Vermittlungsvollmacht, so genügt für den Provisionsanspruch nicht die Aufnahme der Bestellung; der Arbeitgeber muß die Bestellung auch annehmen.

2. Auch der Provisionsanspruch nach § 87 a III HGB wegen der Nichtausführung des Geschäfts durch den Arbeitgeber setzt voraus, daß überhaupt ein Vertragsschluß zustande gekommen ist.

3. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, ob er die vom provisionsberechtigten Verkäufer beigebrachten Aufträge annimmt. Auf Grund seiner Treuepflicht darf er aber die Annahme nicht ohne sachlichen Grund ablehnen.

 

Normenkette

HGB §§ 87, 87a

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 30.01.1987; Aktenzeichen 6 Ca 158/86)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Darmstadt vom30.01.1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufung wird auf 1.200,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Provisionen.

Der Kläger war bei der Beklagten von Januar 1985 bis zum 31.3.1986 als Autoverkäufer beschäftigt. Nach dem zuletzt geltenden Arbeitsvertrag vom 16.7.1985 (Bl. 5 f. d.A.) stand dem Kläger neben einem Monatsgehalt von 1.500,– DM brutto eine Provision von 2 % vom Nettoverkaufserlös aus den „von ihm angebahnten, abgeschlossenen und durchgeführten Kaufverträgen” zu. Jeder Kaufauftrag mußte gem. § 14 des Arbeitsvertrags vom Inhaber der Beklagten genehmigt werden.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Beklagte schulde ihm die Provision von jeweils 400,– DM für 3 Kaufverträge über den Verkauf jeweils eines Pkw Mazda 626, die er mit den Kunden V., B. und P. abgeschlossen habe. Die Beklagte habe die bestellten Wagen aus unerfindlichen Gründen nicht geliefert, obwohl ihr dies möglich gewesen w...

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