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Hessisches LAG Urteil vom 26.02.1993 - 15 Sa 898/91

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Revision zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieblicher Geltungsbereich der Bautarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

§ 1 Absatz 2 Abschnitt VII VTV-Bau stellt ua darauf ab, ob ein Betrieb des Glaserhandwerks oder des Schreinerhandwerks gegeben ist. Dabei ist eine „Mischkalkulation” ausgeschlossen. Es können nicht Tätigkeiten, die dem Glaserhandwerk zugehören, mit Tätigkeiten, die dem Schreinerhandwerk zugehören, addiert werden mit der Folge, daß sich in der Summe ein dem Ausnahmekatalog unterfallender Betrieb ergibt.

 

Normenkette

TVG § 5 Abs. 4; VerfTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VII

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.04.1991; Aktenzeichen 6 Ca 4328/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.1994; Aktenzeichen 10 AZR 646/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. April 1991 – 6 Ca 4328/90 – teilweise abgeändert, und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 82.490,50 zu zahlen.

Soweit (in Höhe von 56.903,01 DM) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im übrigen haben der Kläger 1/20 und die Beklagte 19/20 der Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von tarifvertraglich geschuldeten Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in Höhe von insgesamt noch 82.490,50 DM (für den Zeitraum von Dezember 1985 bis April 1989 – für April 1989 nur Teilbetrag).

Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, war im streitbefangenen Zeitraum als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tarifvertraglic...

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