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Hessisches LAG Urteil vom 25.05.2016 - 6 Sa 452/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Sozialauswahl bei einer Änderungskündigung. Soziale Auswahl. wechselseitige Austauschbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Änderungskündigung erfordert die Sozialauswahl eine wechselseitige Austauschbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer.

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.01.2014; Aktenzeichen 15 Ca 4524/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2017; Aktenzeichen 2 AZR 606/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 15. Januar 2014 -15 Ca 4524/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen mit weit mehr als 10 in vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. In ihrem Betrieb in A ist ein Betriebsrat gebildet.

Der am xx. Juli 1959 geborene verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger wurde von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit Anstellungsvertrag vom 21. März 1999 als "Spezialist DataWareHouse" am Standort A im Bereich Finance Controlling (FC) innerhalb der Abteilung Business Intelligence (FCR) am 01. Mai 1999 eingestellt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit € 6.250,00.

Am 21. März 2013 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan nebst Zusatzvereinbarung (vgl. Kopien Bl. 47 ff d.A., Anlage 1 des Klageerwiderungsschriftsatzes). In der Präambel des Interessenausgleichs heißt es auszugsweise wie folgt:

"Präambel

B ist die Zentrale der C GmbH. Diese ist im Februar 2013 auf den...

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