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Hessisches LAG Urteil vom 24.10.2007 - 6 Sa 175/07

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung. Krankheit. Sonn- und Feiertagszuschläge. Aufwendungsersatz. Anwesenheitsprämie

 

Leitsatz (amtlich)

Mangels abweichender tarifvertraglicher Regelung umfasst die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich auch Sonn- und Feiertagszuschläge. Es handelt sich insoweit weder um Aufwendungsersatz (§ 4 Abs. 1 a EFZG) noch um Anwesenheitsprämie (§ 4 a EFZG).

 

Normenkette

EFZG 4 I; EFZG 4 Ia; EFZG IV; EFZG IVa; EFZG 12

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 21.12.2006; Aktenzeichen 1 Ca 421/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 5 AZR 89/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 21. Dezember 2006 – 1 Ca 421/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Sonn- und Feiertagszuschläge umfasst.

Die am XX.XX.19XX geborene, verheiratete Klägerin ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. Oktober 2001 (Bl. 4 – 7 d. A.) in der von der Beklagten betriebenen Seniorenresidenz als Saalservicekraft in Vollzeit beschäftigt. Die Klägerin hat Anspruch auf einen monatlichen Lohn in Höhe von EUR 1.314,02 brutto. Die Beklagte zahlt zusätzlich betriebsüblich zum Lohn Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Diese Zuschläge betragen 50% für Sonntagsarbeit, 125% für Feiertagsarbeit und 150% für Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen. Bezogen auf den Lohn der Klägerin entspricht dies betragsmäßig EUR 25,00 für den 50%-Zuschlag, EUR 59,00 für den 125%-Zuschlag und EUR 70,80 für den 150%-Zuschlag. Die Beklagte zahlte in der Vergangenheit diese Zuschläge netto und nur für an Sonn- und Feiertagen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung.

Die Kläge...

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