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Hessisches LAG Urteil vom 24.06.2014 - 8 Sa 1216/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltskontrolle einer Versetzungsklausel in einem Arbeitsvertrag. Anforderungen an die Einhaltung des Transparenzgebots. Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitsorts. Kollision von Direktionsrecht und Festsetzung des Arbeitsorts im Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klausel, die die Befugnis zur Versetzung zu anderen Konzerngesellschaften und die Befugnis zur Versetzung innerhalb des Unternehmens beinhaltet, ist inhaltlich abtrennbar. Soweit eine Klausel inhaltlich teilbar ist, führt eine Teilunwirksamkeit nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit der Versetzungsklausel.

2. Eine im Arbeitsvertrag geregelte Befugnis des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu versetzen, unterliegt nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs 1 S 1 BGB. Sie stellt keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung im Sinne des § 307 Abs 3 S 1 BGB dar.

3. Eine transparente Versetzungsklausel im Sinne von § 307 Abs 1 S 2 BGB setzt nicht voraus, dass diese Hinweise auf den Anlass der Ausübung des Weisungsrechts oder eine Ankündigungsfrist enthält.

4. Die Befugnis des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer an einen anderen Ort des Unternehmens gemäß § 106 S 1 GewO versetzen zu dürfen, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitsort des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Die Festlegung des Arbeitsorts in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert die Beschränkung auf einen bestimmten Ort.

5. Ein Arbeitnehmer kann die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht verlangen, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar ist. Mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes wird die Leistung unmöglich. Das g...

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