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Hessisches LAG Urteil vom 22.10.2014 - 6 Sa 106/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche eines Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung bei Überleitung der Ansprüche auf den Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes. Ausschluss von Arbeitnehmern mit Einzelzusage auf betriebliche Altersversorgung von einer kollektivrechtlichen Regelung

Leitsatz (redaktionell)

Ein individualvertraglicher Verzicht eines Arbeitnehmers auf Ansprüche aus einer Versorgungsordnung ist nur dann wirksam, wenn die Individualvereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist (hier: verneint).

Normenkette

BetrAVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.12.2013; Aktenzeichen 19 Ca 3380/13)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.07.2016; Aktenzeichen 3 AZR 134/15)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 19 Ca 3380/13 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die gesetzliche Altersrente eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungsregelung D Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 unter Anrechnung der Leistungen des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes a.G. (BVV) soweit diese auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhen, hat.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Betriebsrentenansprüche aus Versorgungsordnungen der Beklagten, die aufgrund Vereinbarungen mit dem Betriebsrat als Betriebsvereinbarungen rechtswirksam sind.

Der am xx. xx 1952 geborene Kläger war seit dem 01. Juli 1986 auf der Grundlage de...

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Betriebsrentengesetz / § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
Betriebsrentengesetz / § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung

  (1) 1Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. 2Die Durchführung ...

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