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Hessisches LAG Urteil vom 21.07.1987 - 7 Sa 1707/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung. Effektivklausel. Darlegungslast bei Mitbestimmung

Leitsatz (amtlich)

1) Zur Anrechnung übertariflicher Gesamtbezüge bestehend aus einem Grundgehalt und Provisionen, auf Tariflohnerhöhungen.

2) § 5 Nr. 6 des Manteltarifvertrages für die Hessistehn Einzelhandel vom 17.05.1985 ist nicht dahin zu verstehen, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, das vertragliche Grundgehalt auf das Tarifgehalt zu erhöhen und daneben die vertragliche Provision ohne Anrechungsmöglichkeit beizubehalten. Sollte diese Auslegung nicht zutreffen, dann ist § 5 Nr. 6 eine unzulässige begrenzte Effektivklausel.

3) Beruft sich der Arbeitgeber im Prozeß mit dem Arbeitnehmer auf einen Tatbestand, für den ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG besteht, dann muß er darlegen und beweisen, daß er den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt hat. Die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers wird aber erst ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung des Betriebsrats bestreitet (im Anschluß an BAG AP Nr. 36 zu § 613 a BGB, BAG AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

Normenkette

MTV Hess. Einzelhandel vom 17.05.1985 § 5 Nr. 6; TVG übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung § 4; TVG Effektivklausel § 4; BetrVG 1972 § 87

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 18.09.1986; Aktenzeichen 10 Ca 104/86)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.09.1986 abgeändert.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger ist bei dem verklagten Radiohändler seit dem 3.12.1979 als Verkäufer beschäftigt. Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.11.1979 (Bl. 7 ff. d.A.) war ihm für die ersten drei Monate des Arbeitsv...

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