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Hessisches LAG Urteil vom 21.06.2000 - 13 Sa 1300/99 (veröffentlicht am 21.06.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. GmbHG § 46 Nr. 5

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall eines Streits über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, der im Streitfall schon deshalb nicht wirksam zustande gekommen war, weil die für die Arbeitgeber-GmbH handelnde Person nicht hinreichend durch die Gesellschaftsversammlung ermächtigt war (§ 46 Nr. 5 GmbHG), über die einvernehmliche Aufhebung des mit dem-abberufenen-Geschäftsführer bestehenden Anstellungsvertrages zu verhandeln.

 

Orientierungssatz

1. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH ist im Rahmen ihrer Annexkompetenz auch zuständig für den Abschluß, die Änderung und die Beendigung des Anstellungsvertrags sowie andere Regelungen, die materiell das zugrunde liegende Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffen, soweit nach Gesetz oder Satzung keine anderweitige Kompetenz bestimmt ist.

2. Faßt die Gesellschafterversammlung den Beschluß, einem Geschäftsführer zu kündigen, so ist der Abschluß eines Aufhebungsvertrags, der zudem ein Widerrufsrecht bzw eine Fortsetzungsoption soweit eine umfassende Abgeltungsklausel enthält, nicht von der Beschlußfassung gedeckt, so daß der Aufhebungsvertrag unwirksam ist. Unentschieden bleibt, ob bei Fehlen eines entsprechenden Beschlusses eine nachträgliche Genehmigung durch die Gesellschafter möglich ist.

 

Normenkette

GmbHG § 46 Nr. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 07.04.1999; Aktenzeichen 6 Ca 353/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. April 1999 – 6 Ca 353/98 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 26. Oktober 1998 ni...

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