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Hessisches LAG Urteil vom 19.11.2010 - 10 Sa 528/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauträger. Bürgenhaftung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Bauträger, der selbst keine Bauleistungen erbringt, ist kein Unternehmer im Sinne von § 1 a Satz 1 AEntG a. F.

 

Normenkette

AEntG § 1a

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 09.03.2010; Aktenzeichen 2 Ca 3857/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2012; Aktenzeichen 10 AZR 190/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. März 2010 – 2 Ca 3857/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als Bürgen gemäß dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Anspruch.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatlich Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen. Den Beitragseinzug regelte im Anspruchszeitraum der Allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in seiner jeweiligen Fassung.

Der Beklagte ist ein Bauträger, der keine eigenen Bauarbeitnehmer beschäftigt. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Erstellung von Wohnhäusern und Geschäftsgebäuden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, die er in der Folgezeit veräußert.

Mit als „Subunternehmer Rohbau” überschriebenen Bauverträgen vom 01./04. Juni 2004 sowie vom 08./09. Dezember 2004 beauftragte der Beklagte die Firma A. (im Folgenden: Firma...

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