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Hessisches LAG Urteil vom 18.12.1986 - 3 Sa 1344/85

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Leitsatz (amtlich)

Angestellte, die mit pflegerischen Tätigkeiten in Altenpflegeheimen der Arbeiterwohlfahrt betraut sind, sind nicht mit Pflegepersonen vergleichbar, die Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen. Sie haben daher keinen Anspruch auf die Pflegezulage nach der Protokollnotiz Nr. 46 zum BMT-AW II.

Die Protokollnotiz ist insoweit identisch mit der Protokollnotiz Nr. 1 der Anlage 1 b zum BAT.

Das Gericht weicht in seiner Entscheidung von der Entscheidung des BAG vom 13.12.1973 – 4 AZR 213/73 – und des LAG Frankfurt am Main vom 4.1.1973 – 4 Sa 5/72 – (beide unveröffentlicht) ab.

 

Normenkette

Protokollnotiz Nr. 46 zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II)

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 04.09.1985; Aktenzeichen 6 Ca 3357/85)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 4. September 1985 – 6 Ca 3357/85 – abgeändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die Zahlung einer tariflichen Zulage streitig.

Der Beklagte betreibt in W. das Alten- und Pflegeheim „R.-K.-Haus”. In diesem Betrieb sind beide Klägerinnen im Bereich der Altenpflege beschäftigt bzw. beschäftigt gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) in der Fassung vom 1.11.1977 Anwendung.

Die Klägerin zu 1) ist gemäß Arbeitsvertrag vom 23.2.1984 (Bl. 10, 11 d.A.) mit Wirkung ab 8.2.1984 als Familienpflegerin beim Beklagten eingestellt worden. Sie erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe AW-KrT III Stufe 2. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.6.1985.

Die Klägerin zu 2) ist gelernte Krankenschwester. Sie ist seit...

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