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Hessisches LAG Urteil vom 18.04.2012 - 18 Sa 1474/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiserhebungsverbot. heimliche Spinddurchsuchung. Verdachtskündigung. Anhörung des Betriebsrats. Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats bei einer Verdachtskündigung. Verwertbarkeit der Ergebnisse einer heimlichen Durchsuchung des Spinds des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Arbeitgeber den Betriebsrat gem. § 102 Abs. 1 BetrVG nur zu einer Tatkündigung angehört, nicht aber zu einer Verdachtskündigung, kann er im Kündigungsrechtsstreit nicht geltend machen, dass die Kündigung als Verdachtskündigung gerechtfertigt sei. Er ist mit diesem Vorbringen präkludiert.

2. Die Ergebnisse einer heimlich durchgeführten Kontrolle des Spinds des betroffenen Arbeitnehmers dürfen zur Rechtfertigung einer Tatkündigung nicht verwertet werden.

 

Normenkette

BGB § 626; GG Art. 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 21.09.2011; Aktenzeichen 4 Ca 113/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2013; Aktenzeichen 2 AZR 546/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 21. September 2011 - 4 Ca 113/11 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, welche hilfsweise auch als ordentliche Kündigung erklärt wurde. Der Arbeitgeber beschuldigt den Arbeitnehmer Ware gestohlen zu haben.

Die Beklagte betreibt Cash & Carry-Märkte. Der am XX.XX.19XX geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit 01. August 1994 in deren Großhandelsmarkt in A als Verkaufsmitarbeiter in der Getränkeabteilung gegen einen durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.200,00 € beschäftigt. In dem Betrieb der Beklagten in A ist ein Betriebsrat ...

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