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Hessisches LAG Urteil vom 18.03.1987 - 10 Sa 783/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Notwendigkeit des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei einer auf Versetzung abzielenden Änderungskündigung

Leitsatz (amtlich)

Nach Ansicht des Berufungsgerichts setzt eine auf Versetzung des Arbeitnehmers i. S. des § 95 Abs. 3 BetrVG abzielende Änderungskündigung neben der Anhörung des Betriebsrats i. S. des § 102 Abs. 1 BetrVG auch die Einleitung des Zustimmungsverfahrens i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG voraus (im Anschluß an BAG in AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG sowie im Urteil vom 3.7.1986 – Az. 2 AZR 343/85 –; ebenso KR-Rost, 2. Aufl., § 2 KSchG, Rz 131 – 134). Ist letztere unterblieben, so muß dieser Mangel zwangsläufig auch die individualrechtliche Wirksamkeit der ausgesprochenen Änderungskündigung betreffen (ebenso LAG Hamm in DB 1979, S. 2449, sowie LAG Düsseldorf, Urteil vom 8.6.1984 – Az. 11 Sa 82/84 –); die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2.7.1980 (in AP Nr. 5 zu § 101 BetrVG 1972) steht dem nicht entgegen.

Normenkette

KSchG § 2 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.12.1985; Aktenzeichen 13 Ca 288/05)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.1988; Aktenzeichen 2 AZR 611/87)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 19.12.1985 – Az.: 13 Ca 288/85 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung.

Der jetzt 47 Jahre alte und verheiratete Kläger trat am 1.1.1983 als Speditionskaufmann in die Dienste der Beklagten. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet ein Anstellungsvertrag vom 30.8.1982, auf dessen näheren Inhalt (Bl. 134/135 d.A.) Bezug genomme...

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