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Hessisches LAG Urteil vom 18.01.2000 - 9 Sa 964/99 (veröffentlicht am 18.01.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Vereinbarung einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses;. §§ 1 Abs. 5 BeschFG 1985, 7 KSchG

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 17 Ca 8787/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 17. März 1999 – 17 Ca 8787/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die wirksame Vereinbarung einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am 27. September 1965 geborene Klägerin ist bosnische oder kroatische Staatsangehörige, verheiratet, aber inzwischen getrennt lebend, und Mutter eines Kindes. Sie war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 01. November 1996, den sie noch unter ihrem Geburtsnamen Omerovic geschlossen hatte, befristet bis zum 01. November 1997 (Bl. 14 d.A.) und aufgrund eines weiteren bis zum 31. Mai 1998 befristeten Arbeitsvertrags vom 01. November 1997 (Bl. 10 u. 11 d.A.) bei der Beklagten zu einer Vergütung von zuletzt DM 121,84 brutto arbeitstäglich in dem von der Beklagten betreuten Objekt D. in Frankfurt am Main als Raumpflegerin in Vollzeit tätig. Dort beschäftigte die Beklagte etwa 90 Mitarbeiter. Die Klägerin war über den 31. Mai 1998 hinaus weiter für die Beklagte dort tätig. Ab April 1998 bis zur Eröffnung wurden in der sog. … ständig Grundreinigungsarbeiten durchgeführt (Rechnungen Bl. 137–148 d.A.). Am 27. Oktober 1998 zeigte die Klägerin der Beklagten eine Schwangerschaft mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin 26. Juni 1999 an (Bl. 38 u. 39 d.A.). Mit einem Schreiben vom 29. Oktober 1998, in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen am 02. November 1998, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht über die Befristung 04. November 1998 hinaus verlängert werde (Bl. 9 d.A.). Diese Mittei...

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