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Hessisches LAG Urteil vom 17.05.2004 - 16/10 Sa 2019/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerentsendung. Geltungsbereich der Bautarifverträge. Rohrleitungsbauarbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1.Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne der Geltungsbereichsbestimmungen der Bautarifverträge liegen auch dann vor, wenn innerhalb von Industrieanlagen Rohrleitungen montiert werden. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten gehört dabei kraft Sachzusammenhangs auch die mit der Rohrleitungsmontage einhergehende Montage von sonstigen Anlageteilen wie Steuerungselementen, Pumpen u.a.

2.Ein Betrieb mit Sitz im Ausland, der die vorgenannten Arbeiten mit entsandten Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland ausführt, fällt unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie. Damit wird er seit 1. April 1999 nicht mehr von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge erfasst.

 

Normenkette

AEntG § 1; TVG Tarifverträge: Bau § 1; TVG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 06.10.1999; Aktenzeichen 3 Ca 1080/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Oktober 1999 – 3 Ca 1080/99 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten EUR 2.644,87 (i.W.: Zweitausendsechshundertvierundvierzig 87/100 Euro) zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 5/12, der Beklagte 7/12 zu tragen, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, für ihre in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Urtaubskassenbetträge zu zahlen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft ungar...

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