Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Bürgenhaftung nach dem AEntG. Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG
Leitsatz (redaktionell)
Steht fest, dass ein vom Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragte anderer Unternehmer zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmer beschäftigt hat und macht der ULAK gegen den Unternehmer als Bürgen Beitragsansprüche geltend, so darf die dem Grunde nach gerechtfertigte Klage nicht mangels Feststellungen zur Höhe abgewiesen werden. Vielmehr müssen die Tatsacheninstanzen entweder zur Höhe der Urlaubskassenbeiträge Feststellungen treffen oder diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ermitteln.
Orientierungssatz
Die Berufung des Klägers war zum Teil erfolgreich. Es handelt sich um einen Anwendungsfall einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO im Falle der Bürgenhaftung nach dem AEntG. Dabei ist der gesamte Akteninhalt und insbesondere die bisherige Beweisaufnahme ausgewertet worden. Das SokaSiG wurde dabei als wirksam angesehen. Auch der Verzugszinsanspruch wurde der ULAK zuerkannt.
Normenkette
SokaSiG § 7; VTV §§ 18, 22, 24; ZPO § 287 Abs. 2; AEntG a.F. § 1a; AEntG a.F. § 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 22.03.2017; Aktenzeichen 3 Ca 1990/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2017 - 3 Ca 1990/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.520,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 26 % und die Beklagte 74 % zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelasse...