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Hessisches LAG Urteil vom 15.08.1997 - 13 Sa 1365/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Klage auf Widerruf einer Abmahnung

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Klage auf Widerruf einer Abmahnung besteht nur dann eine Rechtsschutzbefürfnis, wenn sie auf Widerruf von Tatsachenbehauptungen gerichtet ist, die zu einem dauernden Störungszustand führen, und der Widerruf notwendig und geeignet ist, diesen fortdauernden Störungszustand zu beseitigen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1004

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.03.1996; Aktenzeichen 4 Ca 9855/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.1999; Aktenzeichen 7 AZR 716/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.03.1996 – 4 Ca 9855/94 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Widerruf einer bereits aus der Personalakte entfernten Abmahnung.

Sie ist seit 01.12.1981 bei der Beklagten, einem international tätigen Luftfahrtunternehmen, in der Passagier-Betreuung beschäftigt. Sie ist ferner Mitglied des im Frankfurter Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats sowie des Gesamtbetriebsrats. Mit Schreiben vom 20.09.1994 (Bl. 18 d. A) teilte die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende der Beklagten u a. folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

der Betriebsrat hat in seiner heutigen Sitzung die Freistellung von Frau C. K. beschlossen.

Entsprechend dem hohen Arbeitsaufwand bei der noch ungeklärten Situation der SATO-Angestellten wird Frau C. K. bis auf weiteres sich von ihrer beruflichen Tätigkeiten freistellen.

Wir bitten Sie dies in ihrer Arbeitseinteilung zu berücksichtigen und ihre freien Tage aufs Wochenende zu verlegen mit entsprechender Ausgleichsvergütung.”

Mit hiermit in Bezug genommenem Schreiben vom 21.09.1994 an den Betriebsrat (Bl. 19 d.A.) wies die Bekla...

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