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Hessisches LAG Urteil vom 13.05.2003 - 15 Sa 896/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeiten an eigenen Immobilienobjekten. Höhe der Entschädigung bei nicht fristgerechter Auskunftserteilung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Werden von einem Arbeitgeber im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs neben anderen gewerblichen Tätigkeiten auch bauliche Leistungen an eigenen Immobilien erbracht, sind auch diese baulichen Leistungen an den eigenen Immobilien als gewerblich zu qualifizieren.

2. Die Höhe der Entschädigung gem. § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei Klagen der ZVK-Bau VVaG auf Auskunft und Entschädigung beläuft sich regelmäßig auf 25 % der mutmaßlichen nach dem VTV-Bau geschuldeten Beiträge (Abkehr von der ständigen BAG-Rechtsprechung seit BAG vom 27. August 1986 – 4 AZR 280/85 – AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4; VTV-Bau 1986 § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, §§ 24, 27, 29; VTV-Bau 2000 § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abs. 2 Abschn. V Nr. 15, § 21; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 10.04.2001; Aktenzeichen 8 Ca 2245/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen 10 AZR 580/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts W. vom 10. April 2001 – 8 Ca 2245/00 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.456,56 Euro zu zahlen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. April 2001 – 8 Ca 942/00 – teilweise abgeändert, und zwar unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, wobei der Tenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    1.1 wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der ...

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