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Hessisches LAG Urteil vom 12.02.2002 - 15 Sa 2429/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Vertretung Schlagwörter: Löschung einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Zur gesetzlichen Vertretung einer gelöschten GmbH

 

Normenkette

ZPO §§ 51, 56 Abs. 1-2, § 57 Abs. 1, §§ 86, 241 Abs. 1, § 246 Abs. 1; FGG § 141a

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen 6 Ca 717/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen 10 AZR 448/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. August 1998 – 6 Ca 717/98 – wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge zu zahlen und ihm (entschädigungsbewehrt) Auskünfte zu erteilen.

Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.

Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob der Betrieb der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) – vgl. § 1 Abs. 2 VTV – in den für den genannten Zeitraum maßgeblichen jeweiligen Fassungen, in welchen der VTV durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, unterfiel und ob der Beklagte damit für den Zeitraum von Januar 1997 bis April 1998 einschließlich beitrags- bzw. auskunftspflichtig ist.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug in ursprünglich drei separaten Rechtsstreiten mit den Aktenzeichen 6 Ca 292/98, 6 Ca 717/98 und 6 Ca 1611/98 – zum Zwecke der gemeinsamen Verh...

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