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Hessisches LAG Urteil vom 11.05.1998 - 10 Sa 1506/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsche Gerichtsbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Deutsche Gerichtsbarkeit verneint für Klage eines Angestellten des US-Generalkonsulats gegen Änderungskündigung.

 

Normenkette

GVG § 20 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.03.1997; Aktenzeichen 3 Ca 4355/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 06.03.1997 – 3 Ca 4355/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Änderungskündigung.

Der Kläger ist aufgrund Vertrages vom 24. Juni 1992 seit 01. Juli 1992 beim Generalkonsulat … in Frankfurt am Main gegen eine Vergütung von zuletzt ca. DM 87.000,00 brutto jährlich beschäftigt. Er ist als sog. Financial Assistant eingesetzt und in Vergütungsgruppe FSN 9 eingruppiert. Die Arbeitsbedingungen bestimmen sich ausweislich Vertrag nach einem „FSN-Handbuch” und einem „Compensation Plan”. Die Arbeitsaufgaben des Klägers regelt eine Stellenbeschreibung betreffend Position Nr. N53405. Er wird dort als erster Finanzberater für den leitenden Verwaltungsbeamten und als Abteilungsleiter bezeichnet. Zu seinen Aufgaben gehört es danach u. a., die Finanzdaten des Konsulats der vergangenen Rechnungsjahre und der verschiedenen Haushaltsprogramme zu analysieren und den Konsulatshaushaftsplan zwecks Eingabe an die Botschaft zu formulieren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegte Übersetzung der Stellenbeschreibung (Bl. 56 u. 57 d.A.) und Ablichtung des Arbeitsvertrages (Bl. 3 u. 4 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.05.1996 kündigte der beklagte Staat unter Berufung auf den organisationsbedingten Wegfall der bisherigen Stelle des Klägers das Arbeitsverhältnis zum 31.01.1997 und bot dem Kläger zugleich die Weiterbeschäft...

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