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Hessisches LAG Urteil vom 10.07.1998 - 7 Sa 1642/97

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen 1 Ca 112/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2000; Aktenzeichen 7 AZR 51/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 16. Juli 1997 – 1 Ca 112/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und die Wirksamkeit von Befristungsabreden.

Der Kläger war in der Zeit vom 9. Oktober 1995 bis 25. Januar 1997 auf der Basis von insgesamt 20 befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten beschäftigt. Beide Parteien sind hinsichtlich der Tarifverträge für die Arbeiter bei der … tarifgebunden. Das Arbeitsverhältnis beruhte zunächst auf drei zeitbefristeten Arbeitsverträgen (Bl. 23–25 d. A.) sowie in der Folge auf fünfzehn zweckbefristeten Arbeitsverträgen (Bl. 26–43 d. A.). Als Befristungsgrund war insoweit Urlaubs- und Krankheitsvertretung für verschiedene Arbeitnehmer angegeben. Der letzte zweckbefristete Arbeitsvertrag vom 30. September 1996 sah eine Befristung für die Zeit vom 29. September 1996 bis 19. Oktober 1996 vor. Als Befristungsgrund wurde in diesem Arbeitsvertrag „Urlaubsvertretung für … und …” angegeben. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf die Kopie desselben (Bl. 43 d. A.) verwiesen. Unter dem Datum des 21. Oktober 1996 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 20. Oktober 1996 bis 24. Dezember 1996. In diesem Arbeitsvertrag wird als Grund „§ 1 BeschFG in der ab 1. Oktober 1996 gültigen Fassung angegeben”. Wegen der Einzelheiten dieses Arbe...

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