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Hessisches LAG Urteil vom 10.06.2009 - 6 Sa 542/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Krankenzulage nach § 23 Abs 2 Buchst b MTV DFS auf Basis der Bruttovergütung. Tarifauslegung

 

Orientierungssatz

Die nach § 23 Abs 2 Buchst b des Manteltarifvertrags für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 19. November 2004 zu zahlende Krankenzulage ist auf der Basis der Bruttovergütung zu berechnen.

 

Normenkette

TVG § 1; SGB V TVG § 47 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen 5 Ca 247/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.11.2010; Aktenzeichen 5 AZR 783/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. März 2008 – 5 Ca 247/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung einer tariflichen Zuschusszahlung im Anschluss an die Entgeltfortzahlung (Krankenzulage).

Die Beklagte ist ein Flugsicherungsunternehmen mit bundesweit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten (zivilen) deutschen Luftraum wahr und unterhält Niederlassungen in allen größeren deutschen Verkehrsflughäfen. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Firmentarifverträge der Beklagten Anwendung.

Die Klägerin war vom 04. November 2005 bis zum 30. April 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 15. Dezember 2005 erhielt die Klägerin Entgeltfortzahlung. Für die Zeit danach steht ihr nach § 23 Abs. 2 b Manteltarifvertrag für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom 19. November 2004 (MTV) eine Krankenzulage zu.

§ 23 Abs. 2 MTV lautet:

„Nach mindestens zwei Jahren Beschäftigungszeit erhalten vom Beginn der 7. Woche an

  1. kranke...

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