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Hessisches LAG Urteil vom 09.06.2022 - 11 Sa 1558/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Vergütung und Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit der Schulung zur Flugzeugführerin abgeschlossenen Darlehensvertrages. Inhaltskontrolle der Darlehensrückzahlungsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer stellt keine anerkannte Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dar. 2. Die Klauseln über die Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung im verbundenen Darlehensvertrag sind nach dem § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie dem Schüler das Risiko einert wertlosen Teilschulung aufbürdet.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 1, § 488 Abs. 1 S. 2, § 611a

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.09.2021; Aktenzeichen 9 Ca 9843/20)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.09.2023; Aktenzeichen 9 AZR 356/22)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2021 - 9 Ca 9843/20 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Auszahlung einbehaltener Vergütung und über die Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit der Schulung der Klägerin zur Flugzeugführerin abgeschlossenen Darlehensvertrages.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 2. Februar 2011 (Anl. K1 der Klageschrift, Bl. 24 f. d. A.) als Flugzeugführerin beschäftigt. In Ziff. 7 des Arbeitsvertrages heißt es:

"Rückzahlung von Schulungskosten/Darlehensrückzahlung

Bezüglich der Rückzahlung des Frau A gewährten Darlehens gelten die Regelungen des Darlehensvertrages vom 29.12.2007. Sollte Frau A nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, ab Beginn de...

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