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Hessisches LAG Urteil vom 08.09.2006 - 3 Sa 1635/05

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlungsklausel. Rückforderung. Ausbildungsgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Rückforderung einer Ausbildungsgebühr

2. Zur Auslegung des Begriffs „einstellen” in § 19 BBiG a. F.

 

Normenkette

BGB § 817; BBiG a.F. § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 10.08.2005; Aktenzeichen 1 Ca 43/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen 9 AZR 1031/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 10. August 2005 – 1 Ca 43/05 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.000,00 EUR (in Worten: Vierzehntausend und 00/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 16. September 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine vertragliche Beziehung im Sinne eines „Lehrlingsvertrages” besteht.

Die Klägerin hat vorab die durch die Anrufung des Landgerichts Hanau entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung einer „Ausbildungsgebühr” sowie über den Fortbestand eines „Lehrlingsvertrages”.

Der Beklagte betreibt ein Tattoo- und Piercing-Studio. Die am 9. Juni 1970 geborene Klägerin trat Ende 2003 in Kontakt zu dem Beklagten, weil sie diese Tätigkeit erlernen wollte, um eine sog. Ich-AG zu gründen. Deshalb hatte sie sich bereits im November 2003 einen Gewerbeschein zur Ausübung der Tätigkeit als Tätowiererin besorgt. Die Parteien vereinbarten einen Lehrlingsvertrag, insoweit wird auf Bl. 22 d.A. Bezug genommen, über eine 12-monatige Ausbildung. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:

3. Der Lehrling steht in einem Ausbildungsverhältnis mit A Ta...

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