Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LAG Urteil vom 07.08.2009 - 19/3 Sa 575/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungserklärungsfrist. Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Verdachtskündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer Verdachtskündigung darf der Arbeitgeber den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Hält er einen bestimmten Kenntnisstand für ausreichend, um eine Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung auszusprechen, muss er binnen zwei Wochen kündigen.

Hat der Arbeitgeber während des Ermittlungsverfahrens schon eine Verdachtskündigung ausgesprochen, ist für eine weitere Verdachtskündigung aus Anlass der Anklageerhebung kein Raum. In diesem Fall bleibt dem Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit, eine Tatkündigung auszusprechen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen 19 Ca 9432/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.2011; Aktenzeichen 2 AZR 825/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. März 2008 – 19 Ca 9432/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Verdachtskündigung.

Der Kläger ist am 13. Juni 1961 geboren. Er war bei der beklagten Stadt seit dem 01. September 1989 als Orchestermusiker (zweiter Hornist) in den Städtischen Bühnen zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 4.580,79 beschäftigt. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den tarifvertraglichen Vorschriften für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der jeweils gültigen Fassung. In den tariflichen Bestimmungen des TVK ist festgelegt, dass Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Bürgerliches Gesetzbuch / § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Bürgerliches Gesetzbuch / § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

  (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren