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Hessisches LAG Urteil vom 06.09.2022 - 12 Sa 391/22 SK

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht von Leiharbeitnehmern zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Beurteilung, ob Helfertätigkeiten eines Leiharbeitnehmers in einem Entleiherbetrieb zu einer Beitragspflicht des Verleihers führen, ist auf die Tätigkeit der Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs abzustellen, auf die sich die Helfertätigkeiten bezieht. Für die Qualifizierung als beitragspflichtige Zusammenhangstätigkeit kommt es auf die Tätigkeiten im Entleiherbetrieb an.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz tatsächlich eine Änderung von § 8 Abs. 3 AEntG dergestalt erreichen wollte, dass ein baufremd in einem Baubetrieb tätiger Leiharbeitnehmer nicht mehr vom VTV erfasst wird.

 

Normenkette

AEntG § 8 Abs. 3; VTV SOKA Bau § 15

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 13.12.2021; Aktenzeichen 10 Ca 271/21 SK)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2023; Aktenzeichen 10 AZR 343/22)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. Dezember 2021 – 10 Ca 271/21 SK – abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.647,- € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) i.V.m. §§ 15, 18 Abs. 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03. Mai 2013 in der Fassung vom 24. November 2015.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den...

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