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Hessisches LAG Urteil vom 06.04.2018 - 10 Sa 1273/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren nach Inkrafttreten des SokaSiG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das SokaSiG bildet einen Rechtsgrund i.S.d. Bereicherungsrechts nach § 812 BGB und schließt Klagen auf Rückzahlung der Beiträge zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus.

2. Zur Frage der Reichweite des Vertrauensschutzes für die Bauarbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein schützenswertes Vertrauen der Bauarbeitgeber, in dem Zeitfenster nach Bekanntgabe der Entscheidungen des BAG vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - bzw. - 10 ABR 48/15 -, aber vor Inkrafttreten des SokaSiG am 25. Mai 2017, die gezahlten Beiträge in einem neuen Prozess einfordern zu können, gibt es nicht.

 

Normenkette

SokaSiG § 7; BGB § 812 Abs. 1; ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 09.08.2017; Aktenzeichen 11 Ca 104/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.01.2020; Aktenzeichen 10 AZR 323/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. August 2017 - 11 Ca 104/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagten Sozialkassen.

Die Beklagte zu 1. ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), die Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren erbringt. Für Beitragsansprüche ab 1. Januar 2010 ist sie gemäß dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (kurz: VTV) die Einzugsstelle für den tariflichen Sozialkassenbeitrag. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK), die Beklagte zu 2., gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Beides sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Beide Einrich...

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