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Hessisches LAG Urteil vom 04.11.2009 - 18 Sa 1609/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Geltungsbereich. Rohrleitungsbau. Tarifauslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Metall- und Schweißarbeiten in bestehenden Industrieanlagen (hier: Chemiewerk) sind kein Rohrleitungsbau iSd § 1 Abs 2 Abschn V Nr 25 VTV-Bau, auch wenn dabei an – schon vorhandenen – Rohren gearbeitet wird. Eine Trennung zwischen Metall- und Schweißarbeiten an Rohren einerseits und anderen Bestandteilen einer in Betrieb genommenen Anlage andererseits (Pumpen, Kessel, Gitter, Roste usw.) ist nicht möglich, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Rohren sich nicht gesondert als „baulich” zu bewerten.

Abgrenzung zu BAG Urteil vom 21. Jan. 2009 – 10 AZR 325/08 – juris

 

Normenkette

VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25; AEntG § 1 Abs. 1, 3; BauRTV § 8 Ziff. 15.1; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 18.07.2008; Aktenzeichen 8/9 Ca 1280/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.2010; Aktenzeichen 10 AZR 845/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 2008 – 8/9 Ca 1280/05 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Urlaubskassenbeiträge für deren im Kalenderjahr 2002 in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer in Anspruch. Die Parteien streiten dabei um den Regelungsgehalt des Begriffs „Rohrleitungsbauarbeiten” nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV und um die Abgrenzung zwischen Arbeiten der Metallindustrie und des Metallhandwerks.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ungarischem Recht mit Sitz in Ungarn. Sie führte im Kalenderjahr 2002, wie schon seit 1999, mit Hilfe ungarischer Arbeitnehmer, welche zum deutschen Ar...

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