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Hessisches LAG Urteil vom 04.10.1991 - 13 Sa 11/91

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Leitsatz (amtlich)

1. Mit den auf der Intensivstation der Neurochirurgie des Klinikums der Justus-Liebig-Universität in Gießen beschäftigten studentischen Sitzwachen verden sogenannte Eintagsarbeitsverhältnisse begründet,

2. Im Eintagsarbeitsverhältnis entsteht kein Urlaubsanspruch.

 

Normenkette

BUrlG §§ 4-5

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 24.10.1990; Aktenzeichen 3 Ca 213/90)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 24.10.1990 – AZ: 3 Ca 213/90 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für nichtgewährten Urlaub in den Urlaubsjahren 1988 und 1989 Schadensersatz in Geld zu leisten.

Der Kläger ist Medizinstudent. Auf der Intensivstation der Neurochirurgie des … in … werden sog. Sitz- oder Sonderwachen eingesetzt. Diese Aufgabe wird vom vorhandenen Pflegepersonal und – unregelmäßig an einzelnen Tagen und Nächten – von geeigneten und hierfür eingearbeiteten Studentinnen und Studenten übernommen (vgl. dazu Bl. 41–46 d.A.). Seit Juni 1987 ist auch der Kläger als Sitz- und Sonderwache tätig. Der Dienst der studentischen Sitz- und Sonderwachen wird durch einen Dienstplan geregelt, der auf dem Stationszimmer aushängt und dort zur Kenntnis der Pflegedienst- und Schichtleiter gelangt. Das Formular des Dienstplanes entspricht dem für diesen Zweck auch sonst verwendeten Muster. Streitig ist jedoch, ob das beklagte Land das Formular den studentischen Sitz- und Sonderwachen zur Verfügung gestellt hat. Hinsichtlich der vom Zeugen Nestler im November 1988 entwickelten Vorlage hat das beklagte Land die Zurverfügungstellung im zweiten Rechtszug eingeräumt (Bl. 126 d.A.). Während des Semesters wird der, Dienstplan für die Dauer eines...

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