Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LAG Urteil vom 04.07.2012 - 6 Sa 83/12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Unterrichtung. Verwirkung. Widerspruchsrecht. Verwirkung der Widerspruchsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausübung des Widerspruchsrechtes nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nach Ablauf der Monatsfrist wegen fehlerhafter Unterrichtung (§ 613a Abs. 5 BGB) ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gegen den Betriebserwerber sich dahingehend vergleicht, dass kein Betriebsübergang und demzufolge kein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Vorbehalt gleichwohl das Widerspruchsrecht gegenüber dem Betriebsveräußerer ausüben zu wollen, ist als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich.

 

Normenkette

BGB § 613 a Abs. 1, 5, § 613a Abs. 6 S. 1, § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.12.2011; Aktenzeichen 4 Ca 3613/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.10.2013; Aktenzeichen 8 AZR 974/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2011 - 4 Ca 3613/11 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz hat die Beklagte 1/3 und der Kläger 2/3 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 15. November 1985 als Betriebsleiter, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 27. April 1992, bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Kläger war zuletzt eingesetzt in der Kantine des Kunden A (A) am Standort B. Dort waren neben dem Kläger sieben weitere Arbeitnehmer eingesetzt. Der Kläger war Betriebsobmann. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 3.438,40.

Mit Schreiben vom 12. November 2010 (Bl. 18-20 d.A.) informierte die Beklagt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 613 Unübertragbarkeit
Bürgerliches Gesetzbuch / § 613 Unübertragbarkeit

1Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. 2Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren