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Hessisches LAG Urteil vom 04.07.1985 - 3 Sa 1163/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang von Entgeltansprüchen auf die Bundesanstalt für Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Wird nach dem Ausspruch einer ausserordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Vergleich unter Zuerkennung einer Abfindung beendet, so ist, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit des gezahlten Arbeitslosengeldes gemäss § 117 Abs. IV FAG einen Entgeltanspruch als Vorfrage die Berechtigung der ausserordentlichen Kündigung zu prüfen. Bestand ein über den Zeitpunkt der ausserordentlichen Kündigung hinausgehender Gehaltsanspruch, weil ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht gegeben war, so sind die Voraussetzungen für den Übergang von Ansprüchen aus den Arbeitsverhältnis auf die Bundesanstalt für Arbeit zu bejahen.

 

Normenkette

AFG § 117 Abs. 1-2, 4; BGB § 1763 S. 2; SGB X § 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 10.08.1983; Aktenzeichen 3 Ca 12/83)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil Arbeitsgerichts Offenbach vom 10. August 1983 Ca 12/83 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Zwischen der beklagten Firma und Frau H. K. bestand vom Frühjahr 1975 bis zum 31. August 1981 ein Arbeitsverhältnis. Frau K. war bei der Firma M. KG U. als kaufmännische Angestellte tätig. Die Beklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Ehemann der genannten Arbeitnehmerin war, kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. August 1981 fristlos. Frau K. wandte sich mit der am 03. September 1981 beim Arbeitsgericht Offenbach a. M. erhobenen Klage gegen die außerordentliche Kündigung. Der unter dem Aktenzeichen 2 Ca 410/81 geführte Kündigungsschutzprozeß wurde durch einen am 25. März 1982 a...

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