Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine anerkannte Berufsausbildung i.S.d. BBiG bei Schulung zum Verkehrsflugzeugführer. "Einstellung" i.S.d. § 26 BBiG a.F.. "Einheitlichkeitswille" bei äußerlich getrennten Verträgen. Schulungsvertrag zum Flugzeugführer und Darlehensvertrag als einheitlicher Vertrag im Sinne einer AGB-Kontrolle. Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung als unangemessene und damit unwirksame Vertragsklauseln
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer handelt es sich um keine anerkannte Berufsausbildung iSd. BBiG, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sind.
2. Die Anwendbarkeit der §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers folgt mangels Einstellung auch nicht aus § 26 BBiG aF.
3. Der Schulungsvertrag zwischen dem Flugschüler und der Ausbildungsgesellschaft stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft mit dem zwischen den Parteien zu diesem Schulungsvertrag geschlossenen Darlehensvertrag dar und ist daher als einheitlicher Vertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen.
4. Die Klauseln über die Kostenbeteiligung des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und des zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrages mit der darin vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Klägers sind gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang an den Kosten der Schulung beteiligte, bzw. zur ...