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Hessisches LAG Urteil vom 03.11.2017 - 10 Sa 424/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Streitgegenstandes bei Geltendmachung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kammer geht davon aus, dass es sich um einen neuer Streitgegenstand handelt, wenn sich der Kläger anstelle der (unwirksamen) Allgemeinverbindlicherklärung auf das SokaSiG beruft.

2. Aufgrund der Besonderheiten des SokaSiG ist es ausreichend, wenn sich der Kläger in der Berufungsinstanz zumindest auch auf das SokaSiG beruft. Er muss den neuen Gegenstand nicht nur als Hilfsantrag verfolgen und das Gericht ist befugt, sich bei einer Stattgabe des Beitragsanspruchs in erster Linie auf die neue gesetzliche Grundlage zu stützen.

 

Normenkette

SokaSiG § 7; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TVG § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4; VTV-Bau §§ 18, 21; ZPO §§ 263, 533

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 15.02.2017; Aktenzeichen 11 Ca 356/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 1. Februar 2017 das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 2017 - 11 Ca 356/16 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.923,00 EUR (in Worten: Dreiundsiebzigtausendneunhundertdreiundzwanzig und 0/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin am 1. Februar 2017, die der Kläger zu tragen hat.

Die Revision wird für beide Seiten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt w...

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