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Hessisches LAG Urteil vom 03.09.1985 - 7 Sa 310/85

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Leitsatz (amtlich)

1. Dienststellenleiter eines von einem hessischen kommunalen Zweckverband betriebenen Krankenhauses ist dasjenige Organ des Verbandes, das setner Stellung nach dem Bürgermeister in der Gemeinde entspricht, falls nicht die Satzung des Zweckverbandes etwas anderes bestimmt.

2. Auch nach dem HPVG kann der Dienststellenleiter im Einzelfall einen Beschäftigten mit der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens beauftragen, nicht aber mit dessen vollständiger Durchführung (Anschluß an BAG AP Nr. 37 zu § 133 BGB, AP Nr. 8 zu Art. 8 PersVG Bayern).

3. In dem unzulässigen Gesamtauftrag an einen Beschäftigten, das Beteiligungsverfahren für eine Maßnahme einzuleiten und durchzuführen, kann im Einzelfall der zulässige Teilauftrag enthalten sein, das Beteiligungsverfahren lediglich einzuleiten.

4. Das Unterbleiben der gemäß §§ 55 IV, 60 I HPVG vorgeschriebenen eingehenden, mündlichen gemeinschaftlichen Erörterung einer beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durch den Dienststellenleiter und den Personalrat ist ausnahmsweise für die Wirksamkeit der Maßnahme ohne Folgen, und zwar dann, wenn der Personalrat der beabsichtigten Maßnähme ausdrücklich zugestimmt hat (Anschluß an BAG AP Nr. 1 zu § 72 BPersVG).

5. Scheidet ein Krankenhaus demnächst aus dem Krankenhausbedarfsplan aus und gelingt es dem Betreiber für die anschließende Zeit nicht, mit den gesetzlichen Krankenkassen Bereithalteverträge gemäß § 371 RVO zu schließen, so kann er das Krankenhallspersonal betriebsbedingt zu dem Tag entlassen, an dem das Krankenhaus aus dem Krankenhausbedarfsplan ausscheiden wird.

6. Unter den Voraussetzungen der vorstehenden Nr. 5 ist auch eine vorsorgliche Kündigung für den Fall zulässig, daß es dem Betreiber nicht gelingt, eine Änderung des Kranken...

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