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Hessisches LAG Teilurteil vom 18.11.2003 - 15 Sa 2747/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich VTV-Bau. Höhe der Entschädigung. Unerkannter Meister

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist in einem Betrieb eine Person mit Meisterqualifikation tätig, deren Meisterqualifikation dem Arbeitgeber nicht bekannt ist, muss sie im Rahmen der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zu sog. „Sowohl-als-auch”-Tätigkeiten unberücksichtigt bleiben.

2. Die Höhe der Entschädigung gem. § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei nicht fristgerechter Auskunftserteilung gegenüber der ZVK-Bau ist regelmäßig auf 25 % der potentiellen Beiträge begrenzt (so bereits Kammerurteil vom 12. Mai 2003 – 15 Sa 896/01 –, zur Veröff. vorgesehen).

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4; VTV-Bau 1986 § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abs. 2 Abschn. VII, § 27 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 30.09.1998; Aktenzeichen 6 Ca 691/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.11.2004; Aktenzeichen 10 AZR 169/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. September 1998 – 6 Ca 691/99 – teilweise abgeändert (unter Zurückweisung von Berufung und Anschlussberufung bezüglich Auskunft und Entschädigungszahlung im Übrigen), wobei der Tenor insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

1) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar bis November 1997 im Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten ange...

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