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Hessisches LAG Beschluss vom 28.06.2012 - 16 Ta 206/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. erhebliche Störung der Vertrauensbeziehung. Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage bei Zugehörigkeit des Klägers zu einer Rechtsschutz gewährenden Gewerkschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Gewährt eine Gewerkschaft - für die DGB Rechtsschutz GmbH gilt nichts anderes - Rechtsschutz, ist darin regelmäßig eine verwertbare Forderung zu sehen, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unmöglich macht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in Gestalt der Vertretung durch den konkreten Gewerkschaftsvertreter oder aus generellen Gründen ausnahmsweise im Einzelfall unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Verbandes der Fall sein.

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 06.06.2012; Aktenzeichen 3 Ca 446/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 6. Juni 2012 -3 Ca 446/11- wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die von der D vertretene Klägerin erhob mit einem am 25. November 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage, der beim ArbG Kassel unter dem Aktenzeichen 3 Ca 446/11 geführt wurde. Gegenstand war eine ordentliche Kündigung vom 8. November 2011, ein allgemeiner Feststellungsantrag sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens ein Weiterbeschäftigungsantrag. Der Klageschrift war das Kündigungsschreiben als Anlage beigefügt, in dem das Datum der Beendigung mit dem 31. Dezember 2012 angegeben war. Die Klageschrift ist unterzeichnet von der Rechtssekretärin F. Im Gütetermin vom 2...

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  (1) 1Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. 2Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. ...

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