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Hessisches LAG Beschluss vom 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Betriebsratswahl. Personalgestellung. Gemeinsamer Betrieb

Orientierungssatz

1. Erfolgreiche Anfechtung einer Betriebsratswahl im Zusammenhang mit einer Personalgestellung durch eine Stadt an einen ausgelagerten und privatisierten Betrieb, da weder die Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb noch entspr § 14 AÜG das vom Wahlvorstand den personalgestellten Beschäftigten zuerkannte passive Wahlrecht gegeben waren.

2. Bei einer Sachlage wie der hier gegebenen, bei der sich die Beteiligung eines Arbeitgebers auf das zur Verfügung stellen seiner Arbeitnehmer an eine anderen Arbeitgeber beschränkt, ist nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG v. 13.08.2008, 7 ABR 21/07) eine Wahrnehmung der maßgeblichen Arbeitgeberfunktion durch eine einheitliche Leitung und damit eine Voraussetzung eines Gemeinschaftsbetriebs zu verneinen.

3. Die Personalgestellung ist zwar keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung iSd § 1 Abs 1 AÜG, wenn es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. (Rn.44) § 14 Abs 1 AÜG findet jedoch wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechende Anwendung. (Rn.45) Dabei kommt es auch nicht auf eine nur vorübergehende Dauer der Überlassung an (vgl. BAG v. 20.04.2005, 7 ABR 20/04).

4. Entscheidung nach Zurückverweisung durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2008, 7 ABR 4/07.

Normenkette

BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 2; AÜG § 14 Abs. 2; AÜG § 14 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; AÜG § 1 Abs. 1; BetrVG § 19

Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 16.04.2008; Aktenzeichen 7 ABR 4/07)

Hessisches LAG (Beschluss vom 24.08.2006; Aktenzeichen 9 TaBV 215/05)

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.10.2005; Aktenzeichen 20 BV 538/05)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.01.2010; Akte...

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Hessisches LAG 9 TaBV 215/05
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