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Hessisches LAG Beschluss vom 18.07.2016 - 2 Ta 597/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsgebühren bei Teilklagerücknahme vor Stellung der Klageanträge und anschließendem Abschluss eines Vergleichs nach streitiger Verhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Teilklagerücknahme vor Stellung der Klageanträge und ein anschließender Vergleich nach streitiger Verhandlung über den Rest führen zu Gebührenprivilegierung im Sinne der amtlichen Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG, sofern die Parteien im Vergleich eine Kostenregelung treffen oder sich zumindest die Kostenfolge nach § 98 ZPO unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. In diesem Fall wird keine inhaltlich zu begründende Entscheidung des Gerichts erforderlich, so dass keine Gerichtsgebühren zu erheben sind.

 

Normenkette

KV-GKG Vorbem. 8

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Entscheidung vom 17.10.2014; Aktenzeichen 5 Ca 91/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse vom 28. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Oktober 2014 - Az. 5 Ca 91/14 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Gießen - Az. 5 Ca 91/14 - mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung sowie mit einer Abmahnungsklage gegen die Wirksamkeit von insgesamt fünf Abmahnungen gewandt. Er hat ferner im Wege der allgemeinen Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über den 31. Oktober 2014 hinaus fortbesteht, sowie im Wege des unechten Hilfsantrags die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verlangt.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 29. Juli 2014 (Bl. 150 d.A.) hat der Kläger die allgemeine Feststellungsklage zurückgenommen und die Beklagte hat hilfsweise be...

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